Norm
AußStrG §185Rechtssatz
Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79 EO, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des § 80 EO und das Fehlen von Versagungsgründen des § 81 EO zu prüfen.Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (Paragraph 79, EO, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des Paragraph 80, EO und das Fehlen von Versagungsgründen des Paragraph 81, EO zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111346Im RIS seit
17.01.1999Zuletzt aktualisiert am
13.06.2013