RS OGH 1999/1/26 4Ob345/98h, 4Ob208/09f, 4Ob101/11y, 4Ob105/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

UrhG §15 Abs1
UrhG §18a

Rechtssatz

Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss durch Vervielfältigungen des Originals erfolgt. Während das Original die Werknutzung nur durch einen relativ beschränkten Personenkreis ermöglicht, tritt durch die Vervielfältigung des Werkes ein Multiplikationseffekt ein, werden doch zusätzliche Werknutzungsmöglichkeiten für einen sehr viel größeren Personenkreis eröffnet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 345/98h
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 345/98h
    Veröff: SZ 72/11
  • 4 Ob 208/09f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 208/09f
    Auch; Beisatz: Multiplikationseffekt durch Vervielfältigung oder interaktive Sichtbarmachung des Werks. (T1); Veröff: SZ 2010/15
  • 4 Ob 101/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 101/11y
    Vgl; Beisatz: Da dem Urheber nicht bloß ein Entgelt für solche Nutzungshandlungen zufließen soll, die einen Werkgenuss ermöglichen, sondern ihm durch seine gesetzlichen Verwertungsrechte auch die Kontrolle über die Nutzung seines Werks eingeräumt werden soll, scheidet eine unzulässige Vervielfältigungshandlung nicht schon deswegen aus, weil keine wirtschaftlich verwertbare Kopie des Originals hergestellt wurde. (T2); Beisatz: Hier: Vergrößerungsmöglichkeit eines auf eine Internetseite gestellten Bildes durch „Mausklick“. (T3); Veröff: SZ 2011/103
  • 4 Ob 105/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 105/11m
    Vgl auch; Beisatz: Das Verwertungsrecht nach § 18a UrhG knüpft nicht am individuellen Werkgenuss, sondern an der Werkvermittlung durch Dritte an. (T4); Beisatz: Werden Vorschaubilder („Thumbnails“) nur so lange im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers zwischengespeichert, als die Seite mit den Ergebnissen der Suchmaschine angezeigt wird („client-caching“), liegt – ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine Vervielfältigung gegeben ist – jedenfalls mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung eine freie Werknutzung nach § 41a UrhG vor. (T5); Veröff: SZ 2011/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111449

Im RIS seit

25.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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