RS OGH 1999/1/26 5Ob340/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

MRG §23 Abs2
MRG §28
  1. MRG § 23 heute
  2. MRG § 23 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 23 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Da der Vermieter die Hausbesorgerkosten auf die Mieter überwälzen darf, gleichgültig ob er einen Hausbesorger beschäftigt oder die entsprechenden Leistungen auf andere Weise erbringt (§ 23 Abs 2 MRG), kann sich eine nicht durch die Betriebskostenersparnis ausgeglichene Mehrleistung des Mieters, der vereinbarungsgemäß zur Stiegenhausreinigung verpflichtet ist, nur daraus ergeben, daß er eine größere Fläche des Stiegenhauses oder zeitlich mehr zu reinigen hat, als es seinem Betriebskostenanteil entspricht.Da der Vermieter die Hausbesorgerkosten auf die Mieter überwälzen darf, gleichgültig ob er einen Hausbesorger beschäftigt oder die entsprechenden Leistungen auf andere Weise erbringt (Paragraph 23, Absatz 2, MRG), kann sich eine nicht durch die Betriebskostenersparnis ausgeglichene Mehrleistung des Mieters, der vereinbarungsgemäß zur Stiegenhausreinigung verpflichtet ist, nur daraus ergeben, daß er eine größere Fläche des Stiegenhauses oder zeitlich mehr zu reinigen hat, als es seinem Betriebskostenanteil entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111513

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0050OB00340_98F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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