RS OGH 1999/1/26 14Os184/98, 13Os73/05t, 14Os88/09m, 13Os22/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

StGB §83 Abs1
StGB §274 Abs1
StGB §274 Abs2
StPO §262 A
StPO §267 A

Rechtssatz

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) können diese weder Gegenstand verschiedener, gegen denselben Beschuldigten geführter Verfahren noch verschiedener Schuldsprüche sein. Im Fall von Tateinheit liegt stets nur eine Tat im Sinn des Prozessrechts vor, weshalb sich die Rechtskraft ihrer Aburteilung auf alle ideell konkurrierenden strafbaren Handlungen erstreckt. Die versehentliche Nichtunterstellung der Tat unter das konkurrierende Strafgesetz kann daher niemals in einem gesonderten Verfahren nachgeholt werden. Nur wenn die für den Konkurrenztatbestand maßgebenden Tatumstände erst nachträglich hervorkommen und die Voraussetzungen des § 356 StPO (erhebliches Missverhältnis der Strafdrohungen) vorliegen, kann ein solcher Subsumtionsfehler im Wege einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Verurteilten korrigiert werden (Hier: Der Täter wurde zunächst wegen § 83 Abs 1 StGB verurteilt. Nachträglich stellte sich heraus, dass er diese Körperverletzung als Teilnehmer einer Zusammenrottung ausgeführt hat. Die neuerliche Verurteilung, nunmehr wegen § 274 Abs 1 und Abs 2 StGB, wurde vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig kassiert).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 184/98
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 14 Os 184/98
  • 13 Os 73/05t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 13 Os 73/05t
    Vgl
  • 14 Os 88/09m
    Entscheidungstext OGH 25.08.2009 14 Os 88/09m
    Vgl; Beisatz: Hier: Weil - im Falle des Vorliegens sämtlicher Tatbestandsmerkmale beider strafbarer Handlungen - § 105 StGB zu § 201 StGB (als selbständiger Abwandlung des Grunddelikts) im Verhältnis der Scheinkonkurrenz steht (scheinbare Idealkonkurrenz, Spezialität), liegt nur eine einzige Tat sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinn vor (vgl zum Ganzen, WK-StPO § 281 Rz 502 ff, 517, WK-StGB - 2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 32 ff). (T1)
  • 13 Os 22/21s
    Entscheidungstext OGH 07.06.2021 13 Os 22/21s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111520

Im RIS seit

25.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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