RS OGH 2021/6/7 14Os184/98, 13Os73/05t, 14Os88/09m, 13Os22/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1999
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Norm

StGB §83 Abs1
StGB §274 Abs1
StGB §274 Abs2
StPO §262 A
StPO §267 A
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) können diese weder Gegenstand verschiedener, gegen denselben Beschuldigten geführter Verfahren noch verschiedener Schuldsprüche sein. Im Fall von Tateinheit liegt stets nur eine Tat im Sinn des Prozessrechts vor, weshalb sich die Rechtskraft ihrer Aburteilung auf alle ideell konkurrierenden strafbaren Handlungen erstreckt. Die versehentliche Nichtunterstellung der Tat unter das konkurrierende Strafgesetz kann daher niemals in einem gesonderten Verfahren nachgeholt werden. Nur wenn die für den Konkurrenztatbestand maßgebenden Tatumstände erst nachträglich hervorkommen und die Voraussetzungen des § 356 StPO (erhebliches Missverhältnis der Strafdrohungen) vorliegen, kann ein solcher Subsumtionsfehler im Wege einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Verurteilten korrigiert werden (Hier: Der Täter wurde zunächst wegen § 83 Abs 1 StGB verurteilt. Nachträglich stellte sich heraus, dass er diese Körperverletzung als Teilnehmer einer Zusammenrottung ausgeführt hat. Die neuerliche Verurteilung, nunmehr wegen § 274 Abs 1 und Abs 2 StGB, wurde vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig kassiert).Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) können diese weder Gegenstand verschiedener, gegen denselben Beschuldigten geführter Verfahren noch verschiedener Schuldsprüche sein. Im Fall von Tateinheit liegt stets nur eine Tat im Sinn des Prozessrechts vor, weshalb sich die Rechtskraft ihrer Aburteilung auf alle ideell konkurrierenden strafbaren Handlungen erstreckt. Die versehentliche Nichtunterstellung der Tat unter das konkurrierende Strafgesetz kann daher niemals in einem gesonderten Verfahren nachgeholt werden. Nur wenn die für den Konkurrenztatbestand maßgebenden Tatumstände erst nachträglich hervorkommen und die Voraussetzungen des Paragraph 356, StPO (erhebliches Missverhältnis der Strafdrohungen) vorliegen, kann ein solcher Subsumtionsfehler im Wege einer Wiederaufnahme zum Nachteil des Verurteilten korrigiert werden (Hier: Der Täter wurde zunächst wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Nachträglich stellte sich heraus, dass er diese Körperverletzung als Teilnehmer einer Zusammenrottung ausgeführt hat. Die neuerliche Verurteilung, nunmehr wegen Paragraph 274, Absatz eins und Absatz 2, StGB, wurde vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig kassiert).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111520

Im RIS seit

25.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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