RS OGH 1999/1/28 6Ob246/98i, 9Ob55/03h, 2Ob195/07a, 3Ob211/15y, 3Ob203/18a, 9Ob17/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §176 B
NÄG §1
NÄG §2
NÄG §3
NÄG §4

Rechtssatz

Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein, um dem Pflegschaftsgericht nach § 176 ABGB ein Einschreiten zu gebieten. Die bisherige Rechtsprechung, das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung seiner Eltern weiterzuführen, sei ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einem bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern-Kind-Verhältnis zuordne und durch § 43 ABGB allgemein geschützt werde, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stünden, aber besonders gewahrt werden müsse, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nicht selbst Stellung nehmen könne (zuletzt EvBl 1987/7), kann daher nicht aufrecht erhalten werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 246/98i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1999 6 Ob 246/98i
    Veröff: SZ 72/13
  • 9 Ob 55/03h
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 55/03h
    Auch; nur: Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Außnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein, um dem Pflegschaftsgericht nach § 176 ABGB ein Einschreiten zu gebieten. (T1); Beisatz: Die "Abträglichkeit" iSd § 3 Abs 1 Z 6 wird sich immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen. (T2)
  • 2 Ob 195/07a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 195/07a
    nur: Es entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens. (T3); Beisatz: Es ist aber auch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist, die Kinder vom Vater zu entfremden. (T4); Veröff: SZ 2008/24
  • 3 Ob 211/15y
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 211/15y
    Auch
  • 3 Ob 203/18a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 203/18a
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 9 Ob 17/21x
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 Ob 17/21x
    nur T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111773

Im RIS seit

27.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten