RS OGH 1999/2/9 7Ob354/98d, 3Ob223/02v, 4Ob53/07h, 6Ob149/14a, 4Ob158/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1999
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Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §271

Rechtssatz

Die Einlassung als Beklagter in einen Rechtsstreit und die Erteilung sowie der Widerruf einer Vollmacht zählen zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, solange zwischen dem Kind und seinen Eltern kein Interessenwiderstreit besteht. In diesen Fällen ist gemäß § 271 ABGB bei einem Interessenwiderstreit mit der Bestellung eines Kollisionskurators vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 354/98d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 354/98d
  • 3 Ob 223/02v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 3 Ob 223/02v
    Vgl; Beisatz: Die Erteilung der Vollmacht an einen Rechtsanwalt zur Vertretung in einem Unterhaltsverfahren stellt keine Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs iSd § 154 Abs 3 ABGB dar. (T1)
  • 4 Ob 53/07h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 4 Ob 53/07h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Nachträgliche Genehmigung eines Passivprozesses durch den nach § 6a ZPO bestellten Sachwalter. (T2); Veröff: SZ 2007/63
  • 6 Ob 149/14a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 149/14a
    Auch; Beisatz: Auch die Erhebung von Rechtsmitteln durch den beklagten Pflegebefohlenen ist von der Genehmigungspflicht befreit. (T3)
  • 4 Ob 158/16p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 158/16p
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Rücknahme des Verfahrenshilfeantrags ist daher nicht genehmigungsbedürftig, es wird schließlich mit dieser Prozesshandlung nicht über den Verfahrensgegenstand disponiert. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111603

Im RIS seit

11.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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