RS OGH 2025/12/17 7Ob375/98t; 7Ob8/01d; 7Ob65/05t; 7Ob85/05h; 7Ob153/06k; 7Ob74/07v; 7Ob35/09m; 7Ob1

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Rechtssatz

Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaues an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111471

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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