TE OGH 2010/1/27 7Ob35/09m

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Willibald D*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.055,34 EUR, infolge des Berichtigungsantrags der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 2. September 2009, GZ 7 Ob 35/09m, wird durch Einfügung folgender Sätze ergänzend berichtigt:

a) im Spruch: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 447,98 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (darin enthalten 74,66 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.";

b) am Ende der Begründung: „Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen".

Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 17,90 EUR bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags (darin enthalten 2,98 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund eines Diktatfehlers wurden der klagenden Partei die von ihr verzeichneten Kosten für ihre Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, nicht zugesprochen. Der die Revision der beklagten Partei zurückweisende Beschluss ist daher gemäß § 419 ZPO spruchgemäß auf Antrag der klagenden Partei ergänzend zu berichtigen, wobei die Durchführung der Berichtigung dem Erstgericht obliegt (RIS-Justiz RS0041379 [T2 und T5]). Bei Berechnung der Kosten des Berichtigungsantrags gemäß den §§ 41, 50 ZPO ist vom irrtümlich nicht zugesprochenen Kostenbetrag auszugehen (447,98 EUR); die Kosten dafür sind nach TP 1 RATG zu bestimmen (RIS-Justiz RS0041379 [T6]).

Anmerkung

E929627Ob35.09m-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00035.09M.0127.000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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