RS OGH 1999/2/25 6Ob320/98x, 6Ob98/00f

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Norm

ABGB §879 Abs3 BIIm
ABGB §879 Abs3 BIIo

Rechtssatz

Sittenwidrigkeit einer Regelung in Allgemeinen Vertragsbedingungen, die in Abänderung der Ö-Norm B 2110 die Inanspruchnahme für Schäden an jedweden Arbeitsleistungen und Lieferungen eines Auftragnehmers vorsieht, der im Verursachungszeitraum nicht mehr auf der Baustelle tätig war (den Schaden daher gar nicht hätte verursachen können) und dem überdies der Gegenbeweis mangelnder Kausalität abgeschnitten bleibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 320/98x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 320/98x
    Veröff: SZ 72/38
  • 6 Ob 98/00f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 98/00f
    Auch; Beisatz: Hier: Abweichung zu Punkt 2.22 der ÖNorm B 2110 lag darin, dass 1. die Haftung des einzelnen Auftragnehmers der Höhe nach unbegrenzt war, 2. alle jemals an der Baustelle beschäftigten Auftragnehmer, damit auch jene, deren Leistungen im Zeitpunkt des Schadens bereits abgenommen waren hafteten, und 3. der Gegenbeweis mangelnder Kausalität nicht möglich war. Diese vom Gesetz und ÖNorm B 210 abweichende Regelung benachteiligt den Auftragnehmer gröblich im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111761

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0060OB00320_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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