Norm
ABGB §879 Abs3 BIImRechtssatz
Sittenwidrigkeit einer Regelung in Allgemeinen Vertragsbedingungen, die in Abänderung der Ö-Norm B 2110 die Inanspruchnahme für Schäden an jedweden Arbeitsleistungen und Lieferungen eines Auftragnehmers vorsieht, der im Verursachungszeitraum nicht mehr auf der Baustelle tätig war (den Schaden daher gar nicht hätte verursachen können) und dem überdies der Gegenbeweis mangelnder Kausalität abgeschnitten bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111761Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0060OB00320_98X0000_001