RS OLG Wien 1999/03/03 12R30/97p

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Rechtssatz

Für Rekursfristen im Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe ist § 521 Abs 3 ZPO nicht anzuwenden, weil dort Rekurse gemäß § 72 Abs 3 ZPO auch vor den Gerichtshöfen zu gerichtlichem Protokoll gegeben oder ohne Anwaltsunterschrift schriftlich eingebracht werden können, sodaß es eines Schutzes durch die Vorschrift des § 521 Abs 3 iVm § 464 Abs 3 ZPO (Fristunterbrechung durch Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes) nicht bedarf.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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