Norm
StPO §494a Abs2Rechtssatz
Vorbehaltsentscheidung. Die Unterlassung des in § 494a Abs 2 letzter Satz StPO vorgeschriebenen Ausspruchs, dass - weil das erkennende Gericht im Hinblick auf eine Diskrepanz zu der ihm zustehenden Strafbefugnis eine Widerrufsentscheidung nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nicht treffen darf (§ 494a Abs 2 erster und zweiter Satz StPO) - die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme, ist sanktionslos.Vorbehaltsentscheidung. Die Unterlassung des in Paragraph 494 a, Absatz 2, letzter Satz StPO vorgeschriebenen Ausspruchs, dass - weil das erkennende Gericht im Hinblick auf eine Diskrepanz zu der ihm zustehenden Strafbefugnis eine Widerrufsentscheidung nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht treffen darf (Paragraph 494 a, Absatz 2, erster und zweiter Satz StPO) - die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme, ist sanktionslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111830Im RIS seit
09.03.1999Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025