Norm
AktG §195 Abs1Rechtssatz
Die Beitragspflichten der Genossenschafter einer Einlagensicherungsgenossenschaft können daher nicht der Deckungspflicht gleichgehalten werden, die die Genossenschafter trifft, wenn die Genossenschaft insolvent wird. Sie sind vielmehr, wie bereits dargelegt, eine notwendige Folge des Unternehmensgegenstandes, der in der Bereitstellung der Mittel für die Einlagensicherung besteht. Daß diese von § 93 BWG (= § 31 KWG) vorgeschriebene Einrichtung nicht auch in der Rechtsform einer Genossenschaft tätig werden könnte, ist weder dem Genossenschaftsgesetz zu entnehmen noch aus dem Wesen der Genossenschaft ableitbar. Als vom Gesetz vorgeschriebene Einrichtung dient eine mit der Aufbringung der Mittel für die Einlagensicherung betraute Genossenschaft jedenfalls der Förderung des Erwerbs ihrer Mitglieder.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111883Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0040OB00334_98S0000_003