RS OGH 1999/3/11 6Ob5/99z, 6Ob6/99x

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Norm

FBG §19 Abs1
UmgrStG idF BGBl 1996/797 §38a
UmgrStG idF BGBl 1996/797 §38b
UmgrStG idF BGBl 1996/797 §38c
UmgrStG idF BGBl 1996/797 §38d
UmgrStG idF BGBl 1996/797 §38e
UmgrStG idF BGBl 1996/797 §38f

Rechtssatz

Auch die Steuerspaltung hat die der Kapitalerhaltung und dem Gläubigerschutz dienenden zwingenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten. Auf die nach den §§ 38a ff UmgrStG beschlossene Steuerspaltung sind die Verfahrensbestimmungen des Spaltungsgesetzes nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 5/99z
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 5/99z
  • 6 Ob 6/99x
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 6/99x
    Beisatz: Die beabsichtigte Steuerspaltung im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme in eine Tochtergesellschaft mit Anteilsauskehrung, setzt die Einhaltung zwingender gesellschaftsrechtlicher Kapitalerhaltungsvorschriften voraus. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) muß bei der übertragenden Gesellschaft entweder eine ordentliche Kapitalherabsetzung durchgeführt oder eine Gewinnausschüttung vorgenommen werden. Das Eintragungsverfahren ist im Sinn des § 19 FBG solange zu unterbrechen, als nicht die Durchführung der Kapitalherabsetzung im Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft eingetragen ist. (T1); Veröff: SZ 72/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111747

Dokumentnummer

JJR_19990311_OGH0002_0060OB00005_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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