RS OGH 1999/3/23 5Ob60/99f, 5Ob238/00m, 5Ob53/03k, 5Ob73/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

MRG §8 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die in § 8 Abs 2 MRG normierte Pflicht des Mieters, Veränderungen seines Mietgegenstandes zu dulden, reicht so weit, ein mitgemietetes, also ihm zur alleinigen Nutzung überlassenes Dachbodenabteil gegen Bereitstellung eines Ersatzraumes aufgeben zu müssen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 60/99f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 60/99f
  • 5 Ob 238/00m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 238/00m
    Beisatz: Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, auch die Verlegung eines mitgemieteten Kellerabteils unter den Begriff der vom Mieter nach Maßgabe des § 8 Abs 2 Z 2 MRG zu duldenden Veränderung des Mietgegenstands zu subsumieren und den Mieter unter diesen Voraussetzungen zur gänzlichen Aufgabe eines mitgemieteten zum Ausbau eines Kellers notwendigen Abstellraums bei Bereitsstellung eines Ersatzraums zu verpflichten. (T1)
  • 5 Ob 53/03k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 53/03k
    Auch; Beisatz: In dieselbe Richtung ging bereits jene Judikatur, die den Mieter dazu verpflichtete, zur Ermöglichung eines Lifteinbaus eine geringfügige Verkleinerung seines Mietobjekts zu dulden. (T2)
  • 5 Ob 73/09k
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 73/09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111654

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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