- RS0111899">2 Ob 72/99y
- 6 Ob 114/99b
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 114/99b
Beisatz: Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. Das thailändische Recht steht dieser Bemessungsmethode nicht entgegen. (T1)
- RS0111899">3 Ob 194/00a
Beis wie T1 nur: Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen. (T2); Beisatz: Berücksichtigt man den Zweck des Geldunterhalts, nämlich dem Berechtigten die Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhalts zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwands in natura zu sichern, dann wird es zu einem Mischunterhalt erst dann zu kommen haben, wenn sich der Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten außerhalb Österreichs einigermaßen gefestigt hat. (T3); Beisatz: Hier: Fortwährender Aufenthalt über ein Jahr. (T4)
- RS0111899">7 Ob 124/01p
Ähnlich
- RS0111899">8 Ob 54/03d
Beis wie T1 nur: Es ist daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. (T5); Beisatz: Unterhalt für in Tschechien lebenden Minderjährigen. (T6)
- RS0111899">1 Ob 112/04h
Beis wie T2; Beisatz: Es ist jener Unterhaltsbetrag zu ermitteln, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. (T7); Beisatz: Hier: Polen. (T8); Beisatz: Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls. (T9)
- RS0111899">7 Ob 118/07i
Beis wie T9
- RS0111899">9 Ob 19/08x
Beisatz: Hier: Russische Föderation. (T10)
- RS0111899">10 Ob 55/09z
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- RS0111899">2 Ob 211/11k
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 211/11k
Auch Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Bemessung dieses „Mischunterhalts“ sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen. (T11);
Beisatz: Die Beurteilung, wie und in welchem Ausmaß der Minderjährige an den besseren Lebensverhältnissen seiner Eltern teilhaben soll, steht im pflichtgebundenen Ermessen der Vorinstanzen, ein konkretes Berechnungssystem ist dafür nicht vorgesehen. (T12)
- RS0111899">8 Ob 30/16v
Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Nichts anderes kann umgekehrt gelten, wenn die Kinder in Österreich leben und es das Wohnsitzland des Unterhaltsverpflichteten ist, in dem ein höheres Einkommens- und Preisniveau herrscht. (T13)
Beisatz: Eine sehr hohe Kaufkraftdifferenz kann - auch schon vor Erreichen der Grenze der Überalimentation - nach der Prozentmethode einen Unterhaltsbeitrag ergeben, der die individuellen Lebensverhältnisse des Verpflichteten im Wohnsitzland übersteigt. (T14)
Beisatz: Hier: Die Unterhaltsverpflichtete lebt in Dänemark. Die festgestellte Kaufkraftdifferenz von rund 30–35 % rechtfertigt im Rahmen einer Ermessensentscheidung die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten Mischunterhalts, der durch prozentuelle Reduktion der Bemessungsgrundlage zu bilden ist. (T15)
- RS0111899">2 Ob 235/16x
Auch; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T12
- RS0111899">1 Ob 231/17b
- RS0111899">3 Ob 109/20f
Vgl; Beis wie T2
- RS0111899">4 Ob 191/20x
Beisatz wie T1; Beisatz wie T7
Anm: Veröff: SZ 2020/109
- RS0111899">9 Ob 48/22g
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 48/22g
Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T12
- RS0111899">2 Ob 165/22m
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verhältnis Schweiz (Unterhaltspflichtiger) - Österreich (Unterhaltsberechtigte). (T16)
- RS0111899">2 Ob 10/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023
2 Ob 10/23v Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12
Beisatz: Genauso wie der Umstand eines niedrigeren Kaufkraft- und Preisniveaus im Aufenthaltsstaat des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist, ist auf ein höheres Einkommens- und Preisniveau im Wohnsitzland des Unterhaltspflichtigen Rücksicht zu nehmen. (T17)
Beisatz: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Mischunterhalt ist diese nicht um die gesamte "Kaufkraftdifferenz" zu verringern, sondern ist vielmehr eine Erheblichkeitsschwelle zu berücksichtigen. (T18)
Beisatz: hier: Berücksichtigung des höheren Einkommens- und Preisniveaus in Dänemark. (T19)
Anm: So bereits
4 Ob 191/20x und
3 Ob 109/20f.
Vergleiche auch
8 Ob 30/16v zur Berücksichtigung der "Kaufkraftdifferenz".
- RS0111899">6 Ob 97/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.11.2024 6 Ob 97/24v
Beisatz wie T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T12
- RS0111899">9 Ob 110/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 Ob 110/24b
Beisatz: hier: Berücksichtigung der 30% höheren Lebenserhaltungskosten des in den USA lebenden Unterhaltsberechtigten durch Erhöhung der "Luxusgrenze". (T20)