RS OGH 1999/3/30 3Ob302/98b, 10Ob63/01i, 5Ob14/10k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1999
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Norm

EO §382 Abs1 Z6 II6
EO §389 Abs1 IIIA
EO §389 Abs1 VA
EO §389 Abs1 VIII
EO §390 Abs1 III

Rechtssatz

Bezieht sich der Anspruch der gefährdeten Partei nur auf einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, muss die Größe des Miteigentumsanteils im Antrag angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 302/98b
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 302/98b
  • 10 Ob 63/01i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 10 Ob 63/01i
    Auch; nur: Das Fehlen dieser Angabe kann nicht gemäß § 390 Abs 1 EO durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ausgeglichen werden, weil dadurch nur eine ausreichende Bescheinigung, nicht aber ein ausreichendes Vorbringen ersetzt werden kann. (T1)
  • 5 Ob 14/10k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 14/10k
    Vgl; Beisatz: Es sind Angaben erforderlich, aus denen zumindest die ungefähre Größe des Miteigentumsanteils erschlossen werden kann. (T2); Beisatz: Diese Rechtsprechung kommt auch im Fall eines bloß obligatorisch wirkenden einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots zum Tragen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112045

Im RIS seit

29.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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