RS OGH 1999/4/13 4Ob93/99a, 4Ob232/01y, 9Ob63/02h, 9Ob295/01z, 10Ob197/02x, 1Ob198/04f, 6Ob231/04w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1999
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111817

Im RIS seit

13.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten