RS OGH 1999/4/21 13Os46/99, 11Os105/11t, 17Os20/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1999
beobachten
merken

Norm

StGB §302 Abs1
DSG §1
DSG §7

Rechtssatz

Allein die mißbräuchliche Beschaffung von dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Daten, ohne darüber hinausgehenden Vorsatz, ein konkretes Recht des Staates oder einer Person zu schädigen, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 302 Abs 1 StGB nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 46/99
    Entscheidungstext OGH 21.04.1999 13 Os 46/99
  • 11 Os 105/11t
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 105/11t
    Vgl auch; Beisatz: Eine missbräuchliche Datenbeschaffung indiziert aber in der Regel den Vorsatz, das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person zu verletzen. (T1)
  • 17 Os 20/12p
    Entscheidungstext OGH 10.12.2012 17 Os 20/12p
    Vgl auch; Beisatz: Der Vorsatz, „den Bund in seinem Recht darauf zu schädigen, dass Abfragen im zentralen Melderegister (ZMR) von Beamten ausschließlich zu dienstlichen Zwecken durchgeführt werden, bezieht sich per se (sofern nicht etwa Vermögensrechte oder ein besonderer vom Staat durch eine Nutzungsregelung verfolgter Zweck betroffen sind) nicht auf ein (im Sinn des § 302 Abs 1 StGB) konkretes staatliches Recht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112120

Im RIS seit

21.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten