RS OGH 2025/10/23 4Ob79/99t; 5Ob43/06v; 2Ob179/06x; 7Ob233/07a; 2Ob41/10h; 5Ob95/11y; 7Ob193/11z; 6O

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

ZPO §482 Abs1 B2
ZPO §496 Abs3
ZPO §503 Z2
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 496 heute
  2. ZPO § 496 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO sehr wohl gehindert.Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO sehr wohl gehindert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Parteivorbringen, überschießende Feststellungen, Mangelhaftigkeit, Unrichtige rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112213

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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