Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K*****, vertreten durch Amann – Jehle – Juen Rechtsanwälte Partnerschaft in Rankweil, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wegen Feststellung, Unterlassung und Einwilligung zur Einverleibung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juli 2016, AZ 3 Ob 116/16d, wird dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung zu lauten hat:
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der offenkundige Schreibfehler im Spruch der Kostenentscheidung (irrig „beklagte“ statt richtig „klagende“ Partei; siehe Begründung der Kostenentscheidung) war gemäß § 419 Abs 1 iVm § 430 ZPO zu berichtigen.Der offenkundige Schreibfehler im Spruch der Kostenentscheidung (irrig „beklagte“ statt richtig „klagende“ Partei; siehe Begründung der Kostenentscheidung) war gemäß Paragraph 419, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO zu berichtigen.
Textnummer
E116586European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00116.16D.1123.000Im RIS seit
22.01.2017Zuletzt aktualisiert am
22.01.2017