TE OGH 2016/11/23 3Ob116/16d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2016
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K*****, vertreten durch Amann – Jehle – Juen Rechtsanwälte Partnerschaft in Rankweil, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wegen Feststellung, Unterlassung und Einwilligung zur Einverleibung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Juli 2016, AZ 3 Ob 116/16d, wird dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung zu lauten hat:

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der offenkundige Schreibfehler im Spruch der Kostenentscheidung (irrig „beklagte“ statt richtig „klagende“ Partei; siehe Begründung der Kostenentscheidung) war gemäß § 419 Abs 1 iVm § 430 ZPO zu berichtigen.Der offenkundige Schreibfehler im Spruch der Kostenentscheidung (irrig „beklagte“ statt richtig „klagende“ Partei; siehe Begründung der Kostenentscheidung) war gemäß Paragraph 419, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO zu berichtigen.

Textnummer

E116586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00116.16D.1123.000

Im RIS seit

22.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten