RS OGH 1999/4/27 5Ob98/99v, 5Ob37/03g, 5Ob79/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §17 Abs2

Rechtssatz

Bei der Erhebung, Sammlung und Bekanntgabe jener Daten, die für die dem Vermieter einer Eigentumswohnung obliegende Hauptmietzins- und/oder Betriebskostenabrechnung notwendig sind, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung (Nutzung) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes und nicht um eine Agende des Verwalters.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 98/99v
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 98/99v
  • 5 Ob 37/03g
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 37/03g
    Vgl auch; Beisatz: Zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Wohnungseigentumsverwalters gehört nicht die Verwaltung vermieteter Eigentumswohnungen. Hiefür auflaufende Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 19 Abs 1 WEG 1975. Dasselbe gilt auch für die Verwaltung von Garagen und Abstellplätzen. Die dafür aufgelaufenen Verwaltungskosten sind ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer bzw Nutzungsberechtigten anzulasten. (T1); Veröff: SZ 2003/35
  • 5 Ob 79/14z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 79/14z
    Vgl auch; Beisatz: Die Regelung des § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 betrifft nur die Frage, wie diese Liegenschaftserträgnisse intern zwischen Wohnungseigentümern und schlichten Miteigentümern aufzuteilen sind. In die Abrechnung nach WEG sind aber auch diese, § 20 Abs 1 Z 2 WEG 1975 zu unterstellenden Erträgnisse aufzunehmen: Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111843

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten