RS OGH 2023/10/3 13Os179/98; 12Os36/05v; 12Os69/09b; 13Os148/15m; 13Os81/19i; 13Os114/19t; 11Os109/2

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Veröffentlicht am 19.05.1999
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Rechtssatz

Die bedingte Nachsicht gemäß § 45 Abs 1 StGB der Maßnahme nach § 22 Abs 1 StGB ist nur bei gänzlicher bedingter Nachsicht der Strafe möglich.Die bedingte Nachsicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB der Maßnahme nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB ist nur bei gänzlicher bedingter Nachsicht der Strafe möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112223

Im RIS seit

18.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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