RS OGH 1999/5/20 2Ob114/99z

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Geschäfte, bei welchen der spätere Gemeinschuldner vorleistet und dadurch einen Anspruch auf die Leistung des Anfechtungsgegners erlangt, sind nicht nach § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar. Das ist beim Factoring der Fall, weil der Kunde den Vorschuß erst erhält, nachdem die Forderung entstanden ist und er dem Factor die Rechnungskopie übergeben hat. Zu diesem Zeitpunkt ist die Zession bereits wirksam. Eine Anfechtung wegen Befriedigung oder Sicherstellung innerhalb der kritischen Frist ist allerdings dann möglich, wenn die vom Factor bevorschußte Forderung mangelhaft ist, weil zB die ihr zugrundeliegende Lieferung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Wenn der Kunde diese Leistung verbessert, liegt darin zugleich eine Behebung des Mangels der abgetretenen Forderung. Die Verbesserung erfolgt aber erst nach Auszahlung des Vorschusses, sodaß der Factor eine Vorleistung erbracht hat und daher kein Zug-um-Zug-Geschäft vorliegt. Gleiches gilt auch für die Schaffung einer Aufrechnungslage, die beim Factoring dann vorstellbar ist, wenn der Factor einen Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses hat, weil die abgetretene Forderung zB uneinbringlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112190

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0020OB00114_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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