Norm
EO §399 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung kann gemäß § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen des Wegfalls der Gefährdung, nicht aber wegen geänderter Beweislage (Bescheinigungslage) zur Anspruchsgrundlage (hier Wahrheitsbeweis nach § 1330 ABGB) aufgehoben werden.Eine einstweilige Verfügung kann gemäß Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO wegen des Wegfalls der Gefährdung, nicht aber wegen geänderter Beweislage (Bescheinigungslage) zur Anspruchsgrundlage (hier Wahrheitsbeweis nach Paragraph 1330, ABGB) aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111932Im RIS seit
19.06.1999Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011