RS OGH 1999/5/20 6Ob96/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

AußStrG §14 Abs1 C2C
UBG §22 Abs1

Rechtssatz

Bestand für die Patientenanwältin im erstinstanzlichen Verfahren mangels Ladung zur mündlichen Verhandlung kein Anlaß, sofort und noch vor der Beschlußfassung über die Zulässigkeit der Anhaltung die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu verlangen, hat das Rekursgericht, das selbst eine mündliche Verhandlung iSd § 22 UBG zur Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung nach § 3 UBG durchführt, auf Antrag der Patientenanwältin einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Durch die Unterlassung der Bestellung eines zweiten Sachverständigen ist das Rekursverfahren selbst mangelhaft geblieben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112039

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0060OB00096_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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