RS OGH 2022/3/23 5Ob131/99x, 5Ob149/05f, 5Ob230/05t, 1Ob27/22k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1999
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Norm

MRG §21 Abs1
MRG §21 Abs4
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Nach dem Einleitungssatz des § 21 Abs 1 MRG gelten nur die vom Vermieter "aufgewendeten" Kosten als Betriebskosten. Daß damit nicht generell zum Ausdruck gebracht werden soll, der Mieter habe dem Vermieter nur die bereits getätigten Aufwendungen zu ersetzen, ergibt sich aus Abs 4 leg cit, in dem - bei der Einzelverrechnung - die Zahlungspflicht des Mieters lediglich von der Fälligkeit der den Vermieter treffenden Forderung und der Vorlage entsprechender Rechnungsbelege (nicht jedoch von Quittungen) abhängig gemacht wurde. Wenigstens insoweit hat es trotz verändertem Gesetzeswortlaut bei der bereits zu § 2 Abs 1 lit b und Abs 2 MG sowie § 12 MG (mit im Lauf der Zeit unterschiedlichen Absatzbezeichnungen zur Einzelvorschreibung von Betriebskosten) vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben, daß die Zahlungsverpflichtung des Mieters für die fällig gewordenen Beträge ohne Rücksicht darauf besteht, ob sie vom Vermieter auch schon bezahlt wurden (MietSlg 7985/27).Nach dem Einleitungssatz des Paragraph 21, Absatz eins, MRG gelten nur die vom Vermieter "aufgewendeten" Kosten als Betriebskosten. Daß damit nicht generell zum Ausdruck gebracht werden soll, der Mieter habe dem Vermieter nur die bereits getätigten Aufwendungen zu ersetzen, ergibt sich aus Absatz 4, leg cit, in dem - bei der Einzelverrechnung - die Zahlungspflicht des Mieters lediglich von der Fälligkeit der den Vermieter treffenden Forderung und der Vorlage entsprechender Rechnungsbelege (nicht jedoch von Quittungen) abhängig gemacht wurde. Wenigstens insoweit hat es trotz verändertem Gesetzeswortlaut bei der bereits zu Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, MG sowie Paragraph 12, MG (mit im Lauf der Zeit unterschiedlichen Absatzbezeichnungen zur Einzelvorschreibung von Betriebskosten) vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben, daß die Zahlungsverpflichtung des Mieters für die fällig gewordenen Beträge ohne Rücksicht darauf besteht, ob sie vom Vermieter auch schon bezahlt wurden (MietSlg 7985/27).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112096

Im RIS seit

25.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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