Norm
ZPO §410Rechtssatz
Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß § 410 ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar.Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß Paragraph 410, ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112038Im RIS seit
27.06.1999Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020