RS OGH 2019/11/27 6Ob71/99f, 5Ob119/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1999
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß § 410 ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar.Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß Paragraph 410, ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112038

Im RIS seit

27.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten