RS OGH 1999/6/1 4Ob10/99w, 7Ob211/00f, 1Ob189/02d, 4Ob54/04a, 7Ob223/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
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Norm

ZPO §57
ZPO §60
ZPO §528 Abs2 Z2B
ZPO §528 Abs2 Z3 D3a

Rechtssatz

Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution dem Grunde nach bestätigt und nur - unanfechtbar - der Höhe nach abgeändert wurde, ist jedenfalls unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/99w
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 10/99w
  • 7 Ob 211/00f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 211/00f
  • 1 Ob 189/02d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 189/02d
    Vgl; Beisatz: Wird der Beschluss, mit dem das Erstgericht den Erlag einer aktorischen Kaution aufgetragen hat, vom Rekursgericht zur Verfahrensergänzung aufgehoben, beträgt die Frist für den - zugelassenen - Revisionsrekurs 14 Tage. (T1)
  • 4 Ob 54/04a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 54/04a
    Auch
  • 7 Ob 223/06d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 223/06d
    Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß §60 Abs3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112091

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_0040OB00010_99W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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