TE OGH 1999/6/1 4Ob10/99w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.1999
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten