RS OGH 1999/6/1 4Ob10/99w, 7Ob211/00f, 1Ob189/02d, 4Ob54/04a, 7Ob223/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
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Norm

ZPO §57
ZPO §59
ZPO §528 Abs2 Z2 B

Rechtssatz

Der Auftrag zum Erlag einer aktorischen Kaution ist einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen nicht gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 10/99w
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 10/99w
  • 7 Ob 211/00f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 211/00f
    Vgl auch
  • 1 Ob 189/02d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 189/02d
    Auch; Beisatz: Das Verfahren über den Erlag einer aktorischen Kaution kann nicht einem solchen über die Klagszurückweisung nach Eintritt der Streitanhängigkeit im Sinn des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO gleichgehalten werden, weil im Falle des Nichterlags der aufgetragenen Sicherheit gemäß § 60 Abs 3 ZPO die Klage auf Antrag des Beklagten nach Anhörung des Klägers mit Beschluss als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären und daher eine neuerliche Klage - wenngleich abermals unter Kautionspflicht - möglich ist. (T1)
  • 4 Ob 54/04a
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 54/04a
    Beisatz: Und verwirklicht den Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht. (T2)
  • 7 Ob 223/06d
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 223/06d
    Vgl aber; Beisatz: Gegen die Bestätigung des Ausspruchs, dass die Klage gemäß §60 Abs3 ZPO wegen Nichterlags der aktorischen Kaution für zurückgenommen erklärt wird ist der Revisionsrekurs analog der Anfechtbarkeit der Bestätigung der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 528 Abs1 ZPO zulässig. Dagegen lässt sich nämlich nicht erfolgreich ins Treffen führen, dass die Zurücknahmeerklärung „als ohne Verzicht auf den Anspruch" geschieht und deshalb die neuerliche Klage möglich ist, weil insoweit die endgültige Versagung des Rechtsschutzes in dem bereits anhängigen Verfahren maßgebend ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112090

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_0040OB00010_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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