RS OGH 2025/9/16 2Ob54/99a; 4Ob116/11d; 3Ob126/11t; 8Ob133/16s; 8Ob121/17b; 8Ob102/19m; 4Ob119/21k;

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Rechtssatz

Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Anrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112187

Im RIS seit

10.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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