Norm
EO §61Rechtssatz
Eine Partei hat nicht das Recht, die Erteilung einer bestimmten Weisung zu beantragen. Es steht ihr nur die Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO offen.Eine Partei hat nicht das Recht, die Erteilung einer bestimmten Weisung zu beantragen. Es steht ihr nur die Vollzugsbeschwerde nach Paragraph 68, EO offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112270Dokumentnummer
JJR_19990628_OGH0002_0030OB00028_99K0000_001