RS OGH 1999/7/8 8ObS268/98i, 8ObS187/00h, 8ObS205/02h, 8ObS8/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1999
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Norm

AußStrG §128
KO §25
IESG §1 Abs1

Rechtssatz

Wird ein Arbeitnehmer zum Verlassenschaftskurator seines verstorbenen Arbeitgebers bestellt, übt er Arbeitgeberfunktionen aus und ist daher nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen, sodaß ihm im Falle späterer Konkurseröffnung über die Verlassenschaft seines verstorbenen Arbeitgebers kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, und zwar auch nicht für die Zeit nach Konkurseröffnung, sofern er vom Masseverwalter nicht wieder in ein "normales Arbeitsverhältnis übernommen" wurde, was bei einer Kündigung wegen der Konkurseröffnung gemäß § 25 KO ausscheidet.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 268/98i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObS 268/98i
    Veröff: SZ 72/116
  • 8 ObS 187/00h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObS 187/00h
    nur: Wird ein Arbeitnehmer zum Verlassenschaftskurator seines verstorbenen Arbeitgebers bestellt, übt er Arbeitgeberfunktionen aus und ist daher nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen. (T1)
  • 8 ObS 205/02h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObS 205/02h
    Vgl; nur: Wird ein Arbeitnehmer zum Verlassenschaftskurator seines verstorbenen Arbeitgebers bestellt, übt er Arbeitgeberfunktionen aus und ist daher nicht mehr als Arbeitnehmer anzusehen, sodaß ihm im Falle späterer Konkurseröffnung über die Verlassenschaft seines verstorbenen Arbeitgebers kein Insolvenz-Ausfallgeld gebührt. (T2) Beisatz: Hier: Ohne Einschränkung ihres Aufgabenkreises vor Konkurseröffnung auf ihren Antrag bestellte Notgeschäftsführerin gemäß § 15 GmbHG. (T3) Beisatz: Eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des §1 Abs6 Z2 IESG kann stets nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch §3 KO beschränkt war, ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T4)
  • 8 ObS 8/20i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 8/20i
    Vgl aber; Beisatz: Seit der Entscheidung 8 ObS 268/98i wurden die maßgeblichen Bestimmungen des § 1 IESG wiederholt novelliert. Mit diesen Änderungen wurde den tragenden Gründen dieser Entscheidung die vormals bestehende Rechtsgrundlage entzogen. (T5)
    Beisatz: Hier: Beschränkter Aufgabenkreis der Kuratorin, der nicht über die Pflichten und Rechte einer angestellten Filialleiterin hinausging und weder Führungsaufgaben (insbesondere auch keine Befugnis zur Einstellung oder Kündigung von Arbeitnehmern) noch unternehmerische Entscheidungen beinhaltete, führte nicht dazu, dass sie wesentlichen Einfluss auf die Betriebsführung gehabt oder Arbeitgeberfunktionen ausgeübt hätte. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112219

Im RIS seit

07.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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