RS OGH 2014/6/25 4Ob170/99z, 3Ob72/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1999
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Norm

ABGB §878
WG §1 C2
WG §15
  1. ABGB § 878 heute
  2. ABGB § 878 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WG § 1 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2001 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001
  2. WG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1998
  3. WG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  4. WG § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  5. WG § 1 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994
  1. WG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 21.12.2001 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001
  2. WG § 15 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992
  3. WG § 15 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Haben die Beklagten infolge fehlender Baubewilligung für das Objekt darüber einen Mietvertrag geschlossen, ist dessen Beseitigung (§ 15 UWG) nicht geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB. Auch wenn die Beklagten durch die von ihnen abgeschlossenen Bestandverträge gebunden sind, schließt dies nicht aus, daß sie ihre Bestandnehmer, etwa durch Abstandszahlungen, dazu veranlassen können, die Bestandlokale so lange nicht zu nutzen, bis die notwendigen Bewilligungen vorliegen. Derartige Bemühungen sind ihnen auch zumutbar, war ihnen doch bei Abschluß der Bestandverträge das Fehlen einer Baubewilligung bekannt.Haben die Beklagten infolge fehlender Baubewilligung für das Objekt darüber einen Mietvertrag geschlossen, ist dessen Beseitigung (Paragraph 15, UWG) nicht geradezu unmöglich im Sinne des Paragraph 878, ABGB. Auch wenn die Beklagten durch die von ihnen abgeschlossenen Bestandverträge gebunden sind, schließt dies nicht aus, daß sie ihre Bestandnehmer, etwa durch Abstandszahlungen, dazu veranlassen können, die Bestandlokale so lange nicht zu nutzen, bis die notwendigen Bewilligungen vorliegen. Derartige Bemühungen sind ihnen auch zumutbar, war ihnen doch bei Abschluß der Bestandverträge das Fehlen einer Baubewilligung bekannt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112299

Im RIS seit

12.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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