Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Der Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, sich gegen unzulässige Eintragungen auf der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen (hier gegen die Löschung von Lasten gemäß § 237 EO).Der Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, sich gegen unzulässige Eintragungen auf der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen (hier gegen die Löschung von Lasten gemäß Paragraph 237, EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112395Im RIS seit
13.08.1999Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023