RS OGH 1999/9/9 8Ob110/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1999
beobachten
merken

Norm

KO §149 Abs1
KO §150 Abs1
KO §157 Abs1

Rechtssatz

Erbringt der Gemeinschuldner im Zwangsausgleich die nach § 157 Abs 1 KO für die Konkursaufhebung erforderlichen Nachweise nicht, hat das Konkursgericht die Fortsetzung des Konkursverfahrens ohne Rücksicht auf den Zwangsausgleich anzuordnen. Die Ansicht, auch bei Nichterbringung der erforderlichen Sicherheitsleistungen sei der Konkurs aufzuheben, um den Gläubigern die Einzelrechtsverfolgung zu ermöglichen, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112368

Dokumentnummer

JJR_19990909_OGH0002_0080OB00110_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten