RS OGH 2025/6/25 8ObS183/99s; 8ObS182/99v; 6Ob260/00d; 6Ob83/03d; 9Ob32/11p; 3Ob222/12m; 9Ob21/13y;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1999
beobachten
merken

Rechtssatz

Aus den in § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG gebrauchten Worten "erzielen kann" ergibt sich, dass es nicht nur auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn oder seines Rechtsnachfolgers aus den vom Handelsvertreter akquirierten oder erweiterten Geschäftsverbindungen ankommt.Aus den in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, HVertrG gebrauchten Worten "erzielen kann" ergibt sich, dass es nicht nur auf tatsächlich erzielte, sondern auch auf potentiell erzielbare Vorteile des Geschäftsherrn oder seines Rechtsnachfolgers aus den vom Handelsvertreter akquirierten oder erweiterten Geschäftsverbindungen ankommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112456

Im RIS seit

09.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten