Norm
AO §28 Z2Rechtssatz
Nach § 28 Z 2 AO können im Ausgleichsverfahren "Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art" nicht geltend gemacht werden. Solche Strafen bleiben daher gemäß § 53 Abs 7 AO (siehe ferner § 156 Abs 7 KO) vom Ausgleich unberührt, sodaß sie auch nicht von den Rechtswirkungen nach § 53 Abs 1 AO erfaßt werden können.Nach Paragraph 28, Ziffer 2, AO können im Ausgleichsverfahren "Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art" nicht geltend gemacht werden. Solche Strafen bleiben daher gemäß Paragraph 53, Absatz 7, AO (siehe ferner Paragraph 156, Absatz 7, KO) vom Ausgleich unberührt, sodaß sie auch nicht von den Rechtswirkungen nach Paragraph 53, Absatz eins, AO erfaßt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112685Dokumentnummer
JJR_19990915_OGH0002_0030OB00235_99A0000_001