RS OGH 1999/9/23 2Ob44/98d, 2Ob119/08a

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Veröffentlicht am 23.09.1999
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Norm

StVO §52 Abs1 Z23

Rechtssatz

Ein von diesem Verkehrszeichen betroffener Verkehrsteilnehmer hat den Vorrang erst nach Passieren dieses Vorschriftszeichens zu beachten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 44/98d
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 44/98d
  • 2 Ob 119/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 119/08a
    Beisatz: Dabei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob das Zusammentreffen mehrerer Straßen als einheitliche Kreuzung oder als knappe Aufeinanderfolge zweier (oder mehrerer) selbständiger Kreuzungen anzusehen ist. (T1); Beisatz: Maßgeblich für die Wirkung des Vorschriftszeichens ist nur, an welcher Stelle es aufgestellt ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112507

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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