RS OGH 2025/3/25 7Ob261/99d; 7Ob233/01t; 1Ob132/01w; 1Ob29/01y; 8Ob115/02y; 3Ob284/03s; 6Ob69/06z; 6

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

KSchG §25c
  1. KSchG § 25c heute
  2. KSchG § 25c gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des § 25c KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. Dabei kommt im vorliegenden Fall dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass es der Interzedent war, der spontan und aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärte; weiters - als Freund des Kreditnehmers - diesem bereits bei einer anderen Bank kurz zuvor einen weiteren Kredit vermittelt und sich in der Folge eigeninitiativ bemüht hatte, bei eben dieser Bank noch eine weitere Kreditfinanzierung für seinen Freund zu erreichen, damit also im Umgang mit Kreditinstituten keineswegs geschäftsunerfahren war. Darüber hinaus war er über alle wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Debetsituation) des Kreditnehmers informiert.Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des Paragraph 25 c, KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. Dabei kommt im vorliegenden Fall dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass es der Interzedent war, der spontan und aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärte; weiters - als Freund des Kreditnehmers - diesem bereits bei einer anderen Bank kurz zuvor einen weiteren Kredit vermittelt und sich in der Folge eigeninitiativ bemüht hatte, bei eben dieser Bank noch eine weitere Kreditfinanzierung für seinen Freund zu erreichen, damit also im Umgang mit Kreditinstituten keineswegs geschäftsunerfahren war. Darüber hinaus war er über alle wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Debetsituation) des Kreditnehmers informiert.

Entscheidungstexte

  • RS0112839">7 Ob 261/99d
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 261/99d
  • RS0112839">7 Ob 233/01t
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 233/01t
    nur: Ob ein Kreditgeber (= Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne des § 25c KSchG gegeben hat, ist von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. (T1)
  • RS0112839">1 Ob 132/01w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 132/01w
    nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob der Kreditgeber hätte erkennen müssen, dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig werde erfüllen können, sind Umstände wie dass der Bürge seine Bereitschaft zur Interzession aus eigenem Antrieb erklärte, (als in casu früherer Leiter einer Bankfiliale) geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die Erstattung dem Kreditnehmer vorgeschossener Beträge erreichte, besonders zu berücksichtigen. (T2)
  • RS0112839">1 Ob 29/01y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 29/01y
    nur T1; Beisatz: Der Umfang der Nachforschungspflicht und der daraus resultierenden Informationspflicht hängt davon ab, in welcher Höhe Kredit gewährt wurde und vor allem davon, unter welchen Umständen es zum Abschluss des Kreditvertrags gekommen ist. (T3)
  • RS0112839">8 Ob 115/02y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 115/02y
    Auch; nur T1; Beisatz: Und damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
  • RS0112839">3 Ob 284/03s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 284/03s
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • RS0112839">6 Ob 69/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 69/06z
    Vgl; Beisatz: Ob ein Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners iSd § 25c KSchG gegeben hat, ist stets von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles abhängig und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)
  • RS0112839">6 Ob 227/06k
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 227/06k
    Auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem „Kennenmüssen" dürfen die Prüfpflichten und Informationspflichten des Gläubigers nicht überspannt werden. Es treffen ihn keine Nachforschungspflichten, die über die mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung hinaus gehen; letztlich kann auch das Verhalten des Interzedenten und dessen Bereitschaft zur Übernahme der Interzession die Nachforschungspflichten und damit auch die Informationspflichten des Gläubigers einschränken. (T6)
  • RS0112839">6 Ob 137/07a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 137/07a
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
  • RS0112839">7 Ob 219/10x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 219/10x
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 41/12y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2012 7 Ob 41/12y
    nur T1
  • RS0112839">6 Ob 19/14h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 19/14h
    Vgl; Beis wie T3
  • RS0112839">1 Ob 200/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 1 Ob 200/24d
    Beisatz: In welchem Umfang sich der Gläubiger über die Wirtschaftslage des Hauptschuldners informieren muss, hängt neben Art und Ausmaß der Verbindlichkeit vor allem von den Umständen ab, unter denen es zum Abschluss des Kreditvertrags kam. (T7); Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112839

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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