RS OGH 1999/10/20 7Ob190/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Norm

ZPO §115
ZPO §116 B
ZustG §8 Abs2

Rechtssatz

Die Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 115 ZPO gegeben sind und außerdem der Empfänger entweder eine Prozeßhandlung vorzunehmen hat oder vor Gericht geladen werden soll. Eine Kuratorbestellung nach § 116 ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn der Empfänger als Partei bzw Verfahrensbeteiligter eine bekannte Anschrift hatte und die Zustellung an diese Anschrift ordnungsgemäß erfolgte; in diesem Fall der nachträglichen Aufenthaltsänderung einer Partei während des Verfahrens ist nach § 8 Abs 2 ZustG vorzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112829

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0070OB00190_99P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten