Norm
KSchG §25dRechtssatz
Das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses im Sinne des § 25d KSchG, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.Das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses im Sinne des Paragraph 25 d, KSchG, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112840Im RIS seit
19.11.1999Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019