RS OGH 1999/10/21 11Os91/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Norm

StGB §12 Aa
SMG §28 Abs2 4.Fall A
  1. SMG § 28 heute
  2. SMG § 28 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  3. SMG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
  4. SMG § 28 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. SMG § 28 gültig von 01.06.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2001
  6. SMG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 31.05.2001

Rechtssatz

Der Gehilfe, der das von ihm bestellte, aus dem Ausland geschmuggelte Suchtgift vom unmittelbaren Täter (Transporteur) übernimmt, leistet durch die Inempfangnahme dieses Suchtgifts allein noch keinen Tatbeitrag zu dem - jedoch vom Transporteur verwirklichten - Inverkehrsetzen an seine eigene Person; sein Verhalten ist vielmehr (abgesehen von der Bestimmung zur Suchtgiftausfuhr und Suchtgifteinfuhr) als in unmittelbarer Täterschaft begangener Erwerb im Sinne des § 27 Abs 1 SMG, bei entsprechender Feststellungsgrundlage allenfalls nach § 28 Abs 1 SMG oder nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 vierter Fall SMG zu beurteilen.Der Gehilfe, der das von ihm bestellte, aus dem Ausland geschmuggelte Suchtgift vom unmittelbaren Täter (Transporteur) übernimmt, leistet durch die Inempfangnahme dieses Suchtgifts allein noch keinen Tatbeitrag zu dem - jedoch vom Transporteur verwirklichten - Inverkehrsetzen an seine eigene Person; sein Verhalten ist vielmehr (abgesehen von der Bestimmung zur Suchtgiftausfuhr und Suchtgifteinfuhr) als in unmittelbarer Täterschaft begangener Erwerb im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, SMG, bei entsprechender Feststellungsgrundlage allenfalls nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG oder nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112619

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0110OS00091_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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