RS OGH 1999/10/28 3Ob270/99y (3Ob271/99w, 3Ob272/99t), 3Ob112/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1999
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Norm

EO §37 N
EO §42 H
EO §65 B

Rechtssatz

Haben die Vorinstanzen über einen Aufschiebungsantrag entschieden, der nicht vom Verpflichteten, sondern gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO von einer Exszindierungsklägerin (§ 37 EO) gestellt worden war, ist der Verpflichtete nicht zu einem Rechtsmittel legitimiert, wenn der überhaupt nicht von ihm gestellte Aufschiebungsantrag teilweise abgewiesen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112648

Im RIS seit

27.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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