RS OGH 2024/7/9 7Ob272/99x; 4Ob56/03v; 10Ob17/16x; 6Ob173/18m; 4Ob128/23m; 10Ob29/24y

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Veröffentlicht am 10.11.1999
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Norm

BTVG allg
GewO §225
KSchG §6 Abs1 Z5
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Regelungen des Bauträgervertragsgesetzes BGBl I 1997/7 beziehen sich nur auf den Vertragstypus des Erwerbs des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen, sie stellen aber nicht auf die allgemein gewerberechtliche Befugnis zur organisatorischen und kaufmännischen Abwicklung von Bauvorhaben im Sinn des § 225 GewO ab oder schränken diese insoweit ein. Vielmehr geht es um die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär der Absicherung des Vorauszahlungsrisikos.Die Regelungen des Bauträgervertragsgesetzes BGBl römisch eins 1997/7 beziehen sich nur auf den Vertragstypus des Erwerbs des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen, sie stellen aber nicht auf die allgemein gewerberechtliche Befugnis zur organisatorischen und kaufmännischen Abwicklung von Bauvorhaben im Sinn des Paragraph 225, GewO ab oder schränken diese insoweit ein. Vielmehr geht es um die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär der Absicherung des Vorauszahlungsrisikos.

Entscheidungstexte

  • RS0113312">7 Ob 272/99x
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 272/99x
  • RS0113312">4 Ob 56/03v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 56/03v
    Auch; nur: Vorrangiges Ziel ist die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär die Absicherung des Vorauszahlungsrisikos. (T1); Veröff: SZ 2003/50
  • RS0113312">10 Ob 17/16x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 17/16x
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Interpretation von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dahingehend, dass diese Bestimmung eine § 4 Abs 1 Z 2 BTVG (seit BGBl I 2008/56 § 4 Abs 3 BTVG) entsprechende Preisbeschränkung normiere, scheidet schon deshalb aus. (T2)
  • RS0113312">6 Ob 173/18m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 173/18m
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/85
  • RS0113312">4 Ob 128/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 128/23m
    Beisatz: Hier: Vorrangiges Ziel des BTVG ist das Vorauszahlungsrisiko des Erwerbers durch Sicherungspflichten des Bauträgers weitgehend auszuschalten und so den Konsumentenschutz in einem speziellen Bereich der Immobilienbranche zu stärken (T3)
  • RS0113312">10 Ob 29/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.07.2024 10 Ob 29/24y
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113312

Im RIS seit

10.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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