Norm
RL-BA 1977 §23Rechtssatz
Die Nichtbeachtung einer gerechtfertigten Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer stellt einen Verstoß gegen § 23 RL-BA und somit ein Standesvergehen dar.Die Nichtbeachtung einer gerechtfertigten Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer stellt einen Verstoß gegen Paragraph 23, RL-BA und somit ein Standesvergehen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112874Im RIS seit
22.12.1999Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016