RS OGH 2016/3/16 6Bkd4/99, 1Bkd4/06, 26Os8/14t, 26Os11/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1999
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Norm

RL-BA 1977 §23

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung einer gerechtfertigten Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer stellt einen Verstoß gegen § 23 RL-BA und somit ein Standesvergehen dar.Die Nichtbeachtung einer gerechtfertigten Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer stellt einen Verstoß gegen Paragraph 23, RL-BA und somit ein Standesvergehen dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 4/99
    Entscheidungstext OGH 22.11.1999 6 Bkd 4/99
  • 1 Bkd 4/06
    Entscheidungstext OGH 11.06.2007 1 Bkd 4/06
    Beisatz: Selbst wenn für die Befolgung der Weisung keine ausdrückliche Fristsetzung erfolgt, impliziert die Erteilung der Weisung die Erfüllung in angemessener Frist. Eine solche ist angesichts der Wertigkeit und Wichtigkeit der grundsätzlichen Bestimmung und des Gegenstandes kurz zu bemessen. (T1)
    Beisatz: Hier: § 19 Abs 3 RAO. (T2)
  • RS0112874">26 Os 8/14t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2014 26 Os 8/14t
    Beisatz: Die Rechtmäßigkeit von Aufträgen zur Vorlage von Kontoauszügen, Zahlungsbelegen und Kontoschließungs-Nachweisen nach Abwicklung einer übernommenen Treuhandschaft ergibt sich insbesondere aus § 10a RAO, dessen Anwendung sich – lege non distinguente – nicht auf erst nach Ablauf des 31. Dezember 2009 übernommene Treuhandschaften beschränkt. (T3)
  • RS0112874">26 Os 11/15k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 26 Os 11/15k
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichterfüllung von Aufträgen oder Weisungen des Ausschusses kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die anwaltliche Verschwiegenheit dem entgegenstehe, da die Funktionäre der Rechtsanwaltskammer selbst einer solchen Verschwiegenheit bei Ausübung ihrer Funktion unterliegen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112874

Im RIS seit

22.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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