RS OGH 2025/8/12 4Ob288/99b; 4Ob154/00a; 3Ob33/00z; 6Ob3/02p; 6Ob157/04p; 7Ob159/07v; 17Ob28/07b; 1O

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Rechtssatz

Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung erstreckt sich auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen jedenfalls so weit, als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig und damit entscheidungswesentlich sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112731

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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