Norm
EO 1 Z16Rechtssatz
Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß § 1 Z 16 EO Exekutionstitel. Für den Schiedsspruch bestimmt § 594 Abs 2 ZPO, dass der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat.Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, EO Exekutionstitel. Für den Schiedsspruch bestimmt Paragraph 594, Absatz 2, ZPO, dass der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113228Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010