RS OGH 1999/11/25 6Ob244/99x

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Veröffentlicht am 25.11.1999
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Norm

AußStrG §158
ABGB §710

Rechtssatz

Bei der festgestellten rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des verfügten Auftrags (oder des Verschaffungslegats) durch Verschaffung einer Wohnung ist § 710 ABGB unmittelbar oder sinngemäß maßgeblich, dass getrachtet werden muss, dem Auftrag möglichst nahe zu kommen. Ein solches Surrogat, dessen rechtliche Ausgestaltung schon mangels Geltendmachung durch die Klägerin nicht feststeht, kann nicht unter Hinweis auf § 158 AußStrG in der begehrten Weise auf der legierten Liegenschaft gesichert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112797

Dokumentnummer

JJR_19991125_OGH0002_0060OB00244_99X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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