Norm
EGG §6Rechtssatz
Die beispielsweise (arg. "insbesondere") in § 1a Abs 1 RAO nämlich mit der in Klammer gesetzten Kurzbezeichnung "Rechtsanwalts-Partnerschaft" angeführten eingetragenen Erwerbsgesellschaften sind für diese Gesellschaftsform bei Rechtsanwälten gesetzlich vorbehalten, weil die Firma einer OEG oder KEG gemäß § 6 EGG den Hinweis auf die Gesellschaftsform enthalten muss (§ 1a Abs 2 Z 2 RAO). Das ergibt sich auch aus § 21e RAO, wonach eine Vollmacht auch einer Partnerschaft erteilt werden kann, wenn sie eine RA-Partnerschaft im Sinne § 1a Abs 1 - also eine eingetragene Erwerbsgesellschaft - ist.Die beispielsweise (arg. "insbesondere") in Paragraph eins a, Absatz eins, RAO nämlich mit der in Klammer gesetzten Kurzbezeichnung "Rechtsanwalts-Partnerschaft" angeführten eingetragenen Erwerbsgesellschaften sind für diese Gesellschaftsform bei Rechtsanwälten gesetzlich vorbehalten, weil die Firma einer OEG oder KEG gemäß Paragraph 6, EGG den Hinweis auf die Gesellschaftsform enthalten muss (Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 2, RAO). Das ergibt sich auch aus Paragraph 21 e, RAO, wonach eine Vollmacht auch einer Partnerschaft erteilt werden kann, wenn sie eine RA-Partnerschaft im Sinne Paragraph eins a, Absatz eins, - also eine eingetragene Erwerbsgesellschaft - ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112908Dokumentnummer
JJR_19991206_OGH0002_000BKV00007_9900000_001