RS OGH 1999/12/6 Bkv7/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1999
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Norm

EGG §6
RAO §1a Abs1
RAO §1a Abs2 Z2
RAO §21e

Rechtssatz

Die beispielsweise (arg. "insbesondere") in § 1a Abs 1 RAO nämlich mit der in Klammer gesetzten Kurzbezeichnung "Rechtsanwalts-Partnerschaft" angeführten eingetragenen Erwerbsgesellschaften sind für diese Gesellschaftsform bei Rechtsanwälten gesetzlich vorbehalten, weil die Firma einer OEG oder KEG gemäß § 6 EGG den Hinweis auf die Gesellschaftsform enthalten muss (§ 1a Abs 2 Z 2 RAO). Das ergibt sich auch aus § 21e RAO, wonach eine Vollmacht auch einer Partnerschaft erteilt werden kann, wenn sie eine RA-Partnerschaft im Sinne § 1a Abs 1 - also eine eingetragene Erwerbsgesellschaft - ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 7/99
    Entscheidungstext OGH 06.12.1999 Bkv 7/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112908

Dokumentnummer

JJR_19991206_OGH0002_000BKV00007_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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